Landeseichamt Sachsen-Anhalt

Das LEA ist gemäß § 20 Abs. 1 Beschussgesetz in Verbindung mit § 5 der Waffen- und Beschussrechts-Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 18.06.2004, in der jeweils gültigen Fassung, für die Durchführung des Beschussgesetzes und der entsprechenden Verordnung zuständig.

Zudem erteilt das LEA auf Antrag der zuständigen Waffenbehörde die Nummer eines Ursprungszeichens gemäß § 25a des Waffengesetzes.

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